OLG Dresden - Urteil vom 30.07.2019
4 U 510/17
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 260/14

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen BehandlungsfehlersEntkräftung der Vermutung für ein behandlungsbedürftiges KrankheitsbildWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens

OLG Dresden, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 510/17

DRsp Nr. 2019/14621

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Entkräftung der Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens

1. Die durch eine ärztliche Dokumentation begründete Vermutung für ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (hier: Arrythmia absoluta) kann auch durch die Behandlungsunterlagen selbst (hier: EKG-Diagramme) wieder entkräftet werden. 2. Die Festlegung des Behandlungsstandards vor und während einer Nierenoperation einschließlich der Notwendigkeit ergänzender Befunderhebungen wegen festgestellter Vorerkrankungen ist nach dem Grundsatz fachgleicher Begutachtungen einem internistischen Sachverständigen vorbehalten. 3. Wird der Sachverständige im Anschluss an sein Gutachten mündlich angehört und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert, ohne dass anschließend ein Schriftsatznachlass beantragt wird, kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen neuen Vorbringens regelmäßig nicht in Betracht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 03.03.2017 - 1 O 260/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.