OLG Dresden - Beschluss vom 04.06.2019
4 U 506/19
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2238/16

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen BehandlungsfehlersPflichten eines Allgemeinarztes bei AugenbeschwerdenKeine Geltung augenärztlichen Behandlungsstandards

OLG Dresden, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 506/19

DRsp Nr. 2019/15187

Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Pflichten eines Allgemeinarztes bei Augenbeschwerden Keine Geltung augenärztlichen Behandlungsstandards

1. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. 2. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen. 3. Für die Untersuchung des Auges durch den Hausarzt gilt der augenärztliche Behandlungsstandard nicht, die Untersuchung mit einer Spaltlampe ist nicht geschuldet.

1. In Ergänzung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.06.2019 - 4 U 506/19 - erteilt der Senat der Klägerin die nachfolgenden Hinweise:

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.500,00 € festzusetzen.

Die Klägerin kann zu den nachfolgenden Hinweisen

binnen zwei Wochen

ab Erhalt dieses Beschlusses Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe:

1.