OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2020
20 U 25/20
Normen:
BGB § 242; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 494
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 145/19

Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung beim Wechsel von der gesetzlichen in die private KrankheitskostenversicherungGrundsätze der Vorteilsausgleichung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 25/20

DRsp Nr. 2020/16487

Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankheitskostenversicherung Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Wird ein Versicherer nach Abschluss eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung wegen einer Falschberatung verurteilt, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe dieser seine gesetzliche Krankenversicherung nicht beendet und den Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung nicht geschlossen, kann der Versicherer nicht im Aktivprozess vertragliche Leistungen zurückfordern, die er in der Vergangenheit erbracht hat, die der Versicherungsnehmer jedoch bei einem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten hätte. Vielmehr ist dies lediglich in einem etwaigen Passivprozess des Versicherers im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.639,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1.) 2.) a) b) 3.)