BVerwG - Urteil vom 25.07.2013
2 C 18.12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 4; BeamtStG § 9 S. 2; NBG § 45 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 128 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1 S. 2; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 5 LC 226/11
VG Hannover, vom 05.05.2011

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ablehnung der Bewerbung eines Lehrers und Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 2 C 18.12

DRsp Nr. 2013/24467

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Ablehnung der Bewerbung eines Lehrers und Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

1. Geeignet i. d. S. § 9 BeamtStG, ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.2. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst.3. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.4. Der zeitliche Bezugspunkt der Prognoseentscheidung folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip.

Tenor