OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2020
28 U 47/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; HGB § 128; ZPO § 184 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 349/15

Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher anwaltlicher PflichtverletzungTätigkeit als VerkehrsanwaltAnerkennungsverfahren für ein deutsches Versäumnisurteil in der Türkei

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 28 U 47/17

DRsp Nr. 2020/9415

Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzung Tätigkeit als Verkehrsanwalt Anerkennungsverfahren für ein deutsches Versäumnisurteil in der Türkei

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; HGB § 128; ZPO § 184 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

1. 2.