OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2019
6 U 144/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 18;
Fundstellen:
DAR 2021, 316
NJW 2019, 3085
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 383/15

Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten VerkehrsunfallsNachweis eines mit Einwilligung eines Geschädigten manipulierten UnfallsVorbringen gewichtiger Indizien

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 144/17

DRsp Nr. 2019/10850

Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls Nachweis eines mit Einwilligung eines Geschädigten manipulierten Unfalls Vorbringen gewichtiger Indizien

Zur Feststellung einer Unfallmanipualtion mit drei beteiligten Fahrzeugen unter Heranziehung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR).

1. Für den Nachweis eines mit Einwilligung eines Geschädigten manipulierten Unfalls ist ausreichend, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. 2. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit muss nicht nachgewiesen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.09.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Münster, Az. 012 O 383/15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

1. 2.