OLG Hamm - Urteil vom 08.11.2019
9 U 10/19
Normen:
StVG § 17; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2020, 1006
r+s 2020, 170
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 106/18

Schadensersatzansprüche aufgrund eines VerkehrsunfallesBeweis der Unabwendbarkeit eines Erstunfalls

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 9 U 10/19

DRsp Nr. 2020/1655

Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles Beweis der Unabwendbarkeit eines Erstunfalls

1. Die Beteiligten eines Erstunfalls, bei dem Teile vom Kraftfahrzeug des Beklagten auf die Fahrbahn gelangen, die von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden (Zweitunfall), haften dem durch den Zweitunfall geschädigten Kläger mit einer Gesamtquote als eine Haftungseinheit. Dies gilt solange, als der Beklagte die Unabwendbarkeit des Erstunfalls für sich nicht beweisen kann.2. Zu welchem Anteil im Innenverhältnis die Beteiligten des Erstunfalls den Schaden aus dem Erstunfall zu tragen haben, betrifft deren Innenverhältnis und nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.795,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.