OLG München - Endurteil vom 12.06.2019
7 U 1630/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 630
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 426/18

Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten KfZVereinbarung eines GewährleistungsausschlussesVerhältnis von Beschaffenheitsvereinbarung und SachmängelausschlussBegriff des fahrbereiten Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 1630/18

DRsp Nr. 2019/9761

Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten KfZ Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses Verhältnis von Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelausschluss Begriff des fahrbereiten Fahrzeugs

1. Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelausschluss sind gleichrangig; ein vereinbarter Haftungsausschluss führt damit nicht zur Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung.2. "Fahrbereit" ist ein Fahrzeug, dass nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist.3. Das Fahrzeug muss im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.04.2018, Az. 31 O 426/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.

1. 2.