OLG Brandenburg - Urteil vom 13.10.2022
10 U 42/21
Normen:
BGB § 852 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 263 Abs. 2; StGB § 22; BGB § 826; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 46; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 286/20

Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal eines Kfz-Käufers gegenüber dem MotorherstellerAusstattung eines Motors mit einer ManipulationssoftwareVorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung des MotorsVerjährung von Ansprüchen aus dems VW-AbgasskandalsHaftung des Herstellers des manipulierten Motors bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs samt Motor durch anderen Hersteller

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 10 U 42/21

DRsp Nr. 2023/6362

Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal eines Kfz-Käufers gegenüber dem Motorhersteller Ausstattung eines Motors mit einer Manipulationssoftware Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Motors Verjährung von Ansprüchen aus dems VW-Abgasskandals Haftung des Herstellers des manipulierten Motors bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs samt Motor durch anderen Hersteller

Der Käufer eines Kfz kann den Motorhersteller auch bei Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Motor nicht gemäß § 852 S. 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn der Motor in einem von einer Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeug eingebaut worden ist und die Tochtergesellschaft das Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.05.2021, Az. 1 O 286/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 52.604.60 €