OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2019
9 U 90/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 3082
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 264/17

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallUnerlaubtes Befahren eines Gehweges mit einem FahrradSubjektiv nicht erforderliche Abwehr- oder AusweichreaktionSturz beim Wiederauffahren auf den Gehweg

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 9 U 90/18

DRsp Nr. 2019/12074

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Unerlaubtes Befahren eines Gehweges mit einem Fahrrad Subjektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktion Sturz beim Wiederauffahren auf den Gehweg

1. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv und auch subjektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.2. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.829,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 368,76 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.