OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2021
25 U 58/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 36/18

Schadensersatzansprüche aus SteuerberatungBehauptete fehlerhafte BuchhaltungHinweis auf die Notwendigkeit der Führung eines Kassenbuchs

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 25 U 58/20

DRsp Nr. 2022/3817

Schadensersatzansprüche aus Steuerberatung Behauptete fehlerhafte Buchhaltung Hinweis auf die Notwendigkeit der Führung eines Kassenbuchs

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.345,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

A.

Der Senat hat den Kläger durch den wie folgt begründeten Beschluss vom 19.07.2021 auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen:

I.