Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2022 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin wegen nicht bzw. nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung.
Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Ingenieurbereich an und überlässt gewerbsmäßig Arbeitnehmer. Mit Arbeitsvertrag vom 24./28.07.2021 stellte sie den 1975 geborenen Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2021 als Projektingenieur ein. Der Beklagte ist als SPS- und KI-Programmierer tätig. Er ist zudem Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens. Die Parteien vereinbarten eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von € 6.378,84 brutto, zahlbar spätestens am dritten Werktag des Folgemonats. Die Klägerin überließ den Beklagten an die B.AG, Standort L-Stadt, zwecks Einsatzes in der Planung der Steuerungstechnik von Produktionssystemen für Hochvoltspeicherzellmodule (Projektbezeichnung MP08).
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