LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2023
5 Sa 14/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/22

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 14/23

DRsp Nr. 2024/1492

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.11.2022 - 2 Ca 122/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin wegen nicht bzw. nicht weisungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung.

Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Ingenieurbereich an und überlässt gewerbsmäßig Arbeitnehmer. Mit Arbeitsvertrag vom 24./28.07.2021 stellte sie den 1975 geborenen Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2021 als Projektingenieur ein. Der Beklagte ist als SPS- und KI-Programmierer tätig. Er ist zudem Geschäftsführer eines eigenen Unternehmens. Die Parteien vereinbarten eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von € 6.378,84 brutto, zahlbar spätestens am dritten Werktag des Folgemonats. Die Klägerin überließ den Beklagten an die B.AG, Standort L-Stadt, zwecks Einsatzes in der Planung der Steuerungstechnik von Produktionssystemen für Hochvoltspeicherzellmodule (Projektbezeichnung MP08).