OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2017
19 U 36/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 326/16

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Cabrios wegen der Beschädigung des Verdecks

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 19 U 36/17

DRsp Nr. 2017/16642

Schadensersatzansprüche des Eigentümers eines Cabrios wegen der Beschädigung des Verdecks

Es stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Schuldner weiterhin versucht, das Verdeck eines Cabrios zu öffnen, obwohl dieses stehen geblieben war, nachdem es sich lediglich 8-10 cm geöffnet hatte.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.2.2017 (12 O 326/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).