OLG Köln - Urteil vom 16.12.1987
11 U 81/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 116/86

Schadensersatzansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Schäden durch umgestürzte Bäume

OLG Köln, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 11 U 81/87

DRsp Nr. 2018/15807

Schadensersatzansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Schäden durch umgestürzte Bäume

Da Fichten wegen ihres flachen Wurzelwerks besonders windanfällig sind und die Gefahr des Windwurfs sich mit zunehmendem Alter der Bäume steigert, weil das Holz dann weniger elastisch als bei jüngeren Bäumen und die größere Höhe zu mehr Ansatzmöglichkeiten für einen Sturm und zu einer größeren Hebewirkung führt, sind Vorkehrungen gegen eine erhöhte Gefährdung des Nachbargrundstücks durch umstürzende Bäume zu treffen, die dazu führen, dass diese nicht auf das Grundstück fallen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18. März 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 116/86 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) an den Kläger 2.002,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1987 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.226,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.