OLG Köln - Urteil vom 02.03.2017
24 U 96/15
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 522/13

Schadensersatzansprüche des Verkäufers eines Hauses gegen den Makler wegen Verzögerung des Veräußerungsgeschäfts aufgrund unrichtiger Information von Kaufinteressenten

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 96/15

DRsp Nr. 2017/4795

Schadensersatzansprüche des Verkäufers eines Hauses gegen den Makler wegen Verzögerung des Veräußerungsgeschäfts aufgrund unrichtiger Information von Kaufinteressenten

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.04.2015 - 21 O 522/13 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten zu 3) und 4) hiermit die gegen Klägerin gerichtete Widerklage weiterverfolgen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - I ZR 235/15 - werden den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I)

Die Klägerin hat die Beklagten zu 3) und 4) als ehemalige Eigentümer und Verkäufer der Immobilie K XX in I sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Käufer auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch genommen.