OLG Hamm - Beschluss vom 05.12.2018
20 U 146/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 1076
r+s 2020, 482
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/18

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung gegen einen Versicherungsmakler wegen Kündigung und Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 20 U 146/18

DRsp Nr. 2019/8778

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung gegen einen Versicherungsmakler wegen Kündigung und Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

Der Versicherungsnehmer ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein von ihm eingeschalteter Versicherungsmakler für die seitens des privaten Krankenversicherers erfolgte Kündigung bzw. Anfechtung des Vertrages verantwortlich ist, weil er zu den Gesundheitsfragen erklärt hat, es seien nur Operationen binnen des letzten Tages anzugeben und weil er angegebene Gesundheitsprobleme in der Zeit zuvor nicht aufgenommen hat, obwohl der Versicherungsnehmer hierzu Angaben gemacht hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Versicherungsmakler, wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel der privaten Krankenkostenvollversicherung nach Kündigung und Anfechtung des neuen Versicherers auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.