KG - Beschluss vom 05.10.2020
4 U 1037/20
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 56 O 133/19

Schadensersatzansprüche des Verwenders von Scheibenputz wegen Hautverätzungen

KG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 1037/20

DRsp Nr. 2020/17808

Schadensersatzansprüche des Verwenders von Scheibenputz wegen Hautverätzungen

Wird ein Scheibenputz mit Gefahrenhinweisen in den Verkehr gebracht, wonach das Tragen von Schutzkleidung erforderlich ist, so setzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Hautverätzungen voraus, dass dargelegt wird, dass diese Sicherheitshinweise beachtet worden sind.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 56 O 133/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin - 56 O 133/19 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000,00 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er habe durch einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Scheibenputz erhebliche Hautverletzungen erlitten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: