I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin -
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000,00 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er habe durch einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Scheibenputz erhebliche Hautverletzungen erlitten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:
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