OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.04.2016
1 U 5/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 218a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/09

Schadensersatzansprüche einer Mutter gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 1 U 5/16

DRsp Nr. 2016/15776

Schadensersatzansprüche einer Mutter gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes

1. Der Mutter eines behinderten Kindes steht nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes zu, wenn sie nachweist, dass das Austragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für ihre gesundheitliche Situation geführt hat, denen anders als durch einen Schwangerschaftsabbruch nicht wirksam begegnet werden konnte. Hierzu bedarf es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose. 2. Eine nachträgliche Erkrankung (hier: depressive Episode und Verdacht einer Persönlichkeitsveränderung) erlaubt noch keine auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogene Prognose dahin, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die werdende Mutter während der kritischen Schwangerschaft keine krankheitswertigen psychischen Beschwerden hatte.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Berufung vom 11.1.2016 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 218a Abs. 2;

Gründe

A.