I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.7.2017 -
II. Die Zweitberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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