OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.04.2018
1 U 111/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 299/14

Schadensersatzansprüche eines gesetzlich versicherten Patienten wegen unwirksamer Einwilligung in einen ärztlichen HeileingriffAnspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 111/17

DRsp Nr. 2019/2763

Schadensersatzansprüche eines gesetzlich versicherten Patienten wegen unwirksamer Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff Anspruch des gesetzlich versicherten Patienten auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt

1. Ein gesetzlich versicherter Patient erklärt sich bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind. 2. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (Anschluss: BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038).

I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.7.2017 - 16 O 299/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Zweitberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

A.