BGH - Urteil vom 02.03.2017
III ZR 271/15
Normen:
SächsBG a.F. § 97 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 48 S. 1; SächsKomZG §§ 44 ff.; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4076/10
OLG Dresden, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1531/14

Schadensersatzansprüche eines Schulzweckverbandes wegen entgangener Zahlungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG); Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden; Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 271/15

DRsp Nr. 2017/4257

Schadensersatzansprüche eines Schulzweckverbandes wegen entgangener Zahlungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG); Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden; Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen; Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden

BeamtStG § 48 Satz 1 BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 Ha, § 278 Satz 1 analog a) Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind.b) Zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.