OLG Köln - Urteil vom 21.12.2016
17 U 42/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 620
ZfBR
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 357/14

Schadensersatzansprüche eines unterlegenen Bieters wegen Ausschließung vom Vergabeverfahren wegen angeblicher Unterschreitung des Mindestlohns

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 17 U 42/15

DRsp Nr. 2017/5679

Schadensersatzansprüche eines unterlegenen Bieters wegen Ausschließung vom Vergabeverfahren wegen angeblicher Unterschreitung des Mindestlohns

Den öffentlichen Auftraggeber trifft an der (hier: offen gelassen) rechtswidrigen Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Bodenlegearbeiten kein Verschulden, wenn er sich hinsichtlich der Einhaltung des Mindestlohns auf eine Auskunft des Hauptzollamts verlassen hat, da es sich dabei um die für die Überwachung und Verfolgung von Verstößen gegen den Mindestlohn und sonstige sozial-rechtliche Vorschriften zuständige staatliche Stelle handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Mai 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 357/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

Das angefochtene und das jetzige Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.