OLG Celle - Urteil vom 27.07.2017
11 U 142/16
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 312/14

Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur objektgerechten BeratungAnforderungen an den Nachweis der Übergabe des Emissionsprospekts

OLG Celle, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 11 U 142/16

DRsp Nr. 2018/3453

Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur objektgerechten Beratung Anforderungen an den Nachweis der Übergabe des Emissionsprospekts

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beratungsunternehmen im Hinblick auf ein von dem Anleger unterzeichnetes "Empfangsbekenntnis" im Zivilprozess konkrete Tatsachenbehauptungen in Bezug auf eine "rechtzeitige" Übergabe des Emissionsprospekts aufstellen kann, obwohl sie von ihrem Berater diesbezüglich keine Informationen erteilt bekommen hat.

1. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH - III ZR 389/12 - 24.04.2014). 2. Zwar ist es Sache des Anlageinteressenten, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass ihm der Emissionsprospekt vor der Zeichnung nicht übergeben worden ist. Jedoch trifft das Beratungsunternehmen die Obliegenheit, die behauptete Fehlberatung substantiiert zu bestreiten und darzulegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll.