OLG Stuttgart - Urteil vom 14.01.2022
3 U 398/20
Normen:
BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 385/20

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller nach Erwerb eines Kfz mit manipulierter MotorsteuerungssoftwareWertung der Prüfstandserkennungs- und Umschaltfunktion einer Steuerungssoftware als unzulässige AbschalteinrichtungEintritt der Verjährung bei Kenntniserlangung des Fahrzeugkäufers über das Vorhandensein einer Steuerungssoftware

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2022 - Aktenzeichen 3 U 398/20

DRsp Nr. 2023/1660

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller nach Erwerb eines Kfz mit manipulierter Motorsteuerungssoftware Wertung der Prüfstandserkennungs- und Umschaltfunktion einer Steuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung Eintritt der Verjährung bei Kenntniserlangung des Fahrzeugkäufers über das Vorhandensein einer Steuerungssoftware

Die Prüfstandserkennungs- und Umschaltfunktion einer Steuerungssoftware für Motoren stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, sodass der Käufer, dem dies verschwiegen wurde, Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber dem Hersteller zusteht. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug hierdurch bei Inverkehrbringen keinen geringeren Marktwert hatte. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Kfz mit manipulierter Steuerungssoftware erlischt nicht dadurch, dass nachfolgend ein Software-Update aufgespielt wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.11.2020, Az. 4 O 385/20, unter Aufhebung des Kostenpunktes abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.