OLG Hamm - Urteil vom 07.05.2019
34 U 75/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/17

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit KapitalanlagenAnlegergerechte BeratungBerücksichtigung individueller Verhältnisse des Anlagekunden

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 34 U 75/18

DRsp Nr. 2020/260

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kapitalanlagen Anlegergerechte Beratung Berücksichtigung individueller Verhältnisse des Anlagekunden

1. Eine anlegergerechte Beratung muss sich grundsätzlich an den persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnissen des Kunden orientieren und insbesondere mitgeteilten Anlagezielen, der Risikobereitschaft und dem Wissensstand des Anlageinteressenten entsprechen; dabei muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die individuellen Verhältnisse des Kunden abgestimmt sein.2. Hinsichtlich des Anlageobjekts hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 13.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 183/17) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.352,80 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.05.2017 Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte aus dem Kauf- und Überlassungsvertrag vom 22.12.2015 mit der V GmbH, Lstr. #1, 00000 I, nebst Übereignung der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Storagesysteme zu zahlen.