OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.06.2021
9 U 117/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2022, 505
VersR 2022, 517
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 167/18

Schadensersatzansprüche nach Anwendung eines Felgenreinigers an einem MotorradSalzsäurehaltiger FelgenreinigerBegriff des Konstruktionsfehlers und Instruktionsfehlers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 9 U 117/19

DRsp Nr. 2022/1522

Schadensersatzansprüche nach Anwendung eines Felgenreinigers an einem Motorrad Salzsäurehaltiger Felgenreiniger Begriff des Konstruktionsfehlers und Instruktionsfehlers

1 Ein säurehaltiger Felgenreiniger, der starke Verschmutzungen auf säureunempfindlichen Materialen beseitigen soll, ist nicht schon deshalb ein fehlerhaftes Produkt, weil der bei der Reinigung erzeugte Sprühnebel bei anderen (säureempfindlichen) Fahrzeugteilen zu Korrosion und Verfärbungen führen kann.2 Es gibt keinen allgemein anerkannten Sicherheitsstandard, dass ein Reinigungsmittel keine Beschädigungen bei säureempfindlichen Materialien verursachen darf. Der Umstand, dass es auf dem Markt für Felgenreiniger heute auch nicht säurehaltige Reiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, ändert daran nichts.3 Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen.4 Der Verkäufer eines säurehaltigen Felgenreinigers ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Vorteile von nicht säurehaltigen Konkurrenzprodukten aufzuklären.

Tenor