OLG Celle - Urteil vom 05.06.2018
14 U 5/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 116 Abs. 1 ; StVG § 9; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 382/16

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem RechtSchwerwiegendes Verschulden eines GeschädigtenBerücksichtigung des SichtfahrgebotesBetreten einer Fahrbahn bei Rot

OLG Celle, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 14 U 5/18

DRsp Nr. 2019/16518

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht Schwerwiegendes Verschulden eines Geschädigten Berücksichtigung des Sichtfahrgebotes Betreten einer Fahrbahn bei Rot

1. Bei Verstößen gegen die Vorschriften der StVO sind anders als bei der Frage der Unabwendbarkeit normale Anforderungen an einen Fahrzeugführer zu stellen. 2. Unter Berücksichtigung des Sichtfahrgebotes ist eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit unter die erlaubte nur dann erforderlich, wenn der Fahrer das Verkehrsgeschehen nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann.3. Im Bereich einer Lichtzeichenanlage muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot die Fahrbahn betritt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 116 Abs. 1 ; StVG § 9; BGB § 254;

Gründe:

I.