OLG München - Endurteil vom 06.12.2019
10 U 854/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 489
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2146/16

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAnspruchsmindernde Wirkung der BetriebsgefahrNicht haltender Fahrzeugeigentümer

OLG München, Endurteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 854/18

DRsp Nr. 2020/277

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Anspruchsmindernde Wirkung der Betriebsgefahr Nicht haltender Fahrzeugeigentümer

1. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges kann sich in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. 2. Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer (Leasingfahrzeug) nicht der Fall.

Tenor

1.

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.

2.

Auf die Berufung der Klägerin vom 14.03.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 09.02.2018 (Az. 10 O 2146/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen weiteren Betrag in Höhe von 5.271,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

3.

Die Anschlussberufung der Beklagten vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.

4.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 254;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.