Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.
2.Auf die Berufung der Klägerin vom 14.03.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 09.02.2018 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen weiteren Betrag in Höhe von 5.271,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.
3.Die Anschlussberufung der Beklagten vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.
4.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.Die Revision wird nicht zugelassen.
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