OLG Hamm - Urteil vom 05.07.2019
7 U 15/18
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; PflVG § 1; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 298/13

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBemessung von Schmerzensgeld

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 15/18

DRsp Nr. 2021/2388

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Bemessung von Schmerzensgeld

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 28.11.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az.: 2 O 298/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2) auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; PflVG § 1; BGB § 823;

Gründe

I.

Der Kläger zu 2) macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge eines Verkehrsunfalls am 20.03.2013 geltend. Der Sach- und Streitstand stellt sich - soweit in der Berufungsinstanz von Relevanz - wie folgt dar: