OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2018
3 U 24/18
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 390/14

Schadensersatzansprüche nach einer geburtshilflichen BehandlungAkutes fetofetales Transfusionssyndrom

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 24/18

DRsp Nr. 2020/978

Schadensersatzansprüche nach einer geburtshilflichen Behandlung Akutes fetofetales Transfusionssyndrom

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.

Die Kläger sind eineiige Zwillinge. Sie kamen am 00.11.2008, einem Sonntag, in dem von der Beklagten zu 1 getragenen Krankenhaus durch Kaiserschnitt zur Welt. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter der Kläger am 00.11.2008 erfolgte durch die Beklagten zu 2 bis 4. Nach der Geburt zeigten sich bei beiden Klägern Behinderungen, u.a. in Form einer spastischen Zerebralparese.

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