OLG Hamm - Urteil vom 01.10.2018
3 U 6/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 43/14

Schadensersatzansprüche nach einer Nierentransplantation

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2018 - Aktenzeichen 3 U 6/17

DRsp Nr. 2020/973

Schadensersatzansprüche nach einer Nierentransplantation

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

1. 2.