OLG Köln - Urteil vom 10.11.2021
11 U 36/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 378/16
LG Aachen, vom 22.12.2016

Schadensersatzansprüche nach Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren an einer benachbarten DoppelhaushälfteBeschädigung von Drainrohren und einer HebeanlageSchuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 11 U 36/19

DRsp Nr. 2022/3296

Schadensersatzansprüche nach Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren an einer benachbarten Doppelhaushälfte Beschädigung von Drainrohren und einer Hebeanlage Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 378/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 22.12.2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.528,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Rechtsstreits erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahren LG Aachen 7 OH 38/14 tragen der ausgeschiedene Kläger 50 %, die Klägerin 22 % und die Beklagte 28 %. Der ausgeschiedene Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.