KG - Beschluss vom 22.09.2020
4 U 1064/20 (2)
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 194/18

Schadensersatzansprüche unter Kletterpartnern wegen fehlgeschlagener Absicherung

KG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 1064/20 (2)

DRsp Nr. 2020/17809

Schadensersatzansprüche unter Kletterpartnern wegen fehlgeschlagener Absicherung

1. Haben Kletterpartner keine ausdrücklichen vertraglichen Absprachen getroffen, so bestehen im Falle eines Sturzes keine vertraglichen Schadensersatzansprüche. Denn mangels eines Rechtsbindungswillens kann auch nicht von konkludent getroffenen Vereinbarungen ausgegangen werden. 2. Vielmehr ist von einem Haftungsverzicht für einfach fahrlässiges Handeln auch hinsichtlich deliktischer Schadenserrsatzansprüche auszugehen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 84 O 194/18) bei einem Streitwert von bis zu 19.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten nach einem Kletterunfall vom 31. Januar 2018 Schadensersatzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht geltend.