OLG Köln - Beschluss vom 21.03.2018
5 U 50/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 294/14
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 259/15

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie

OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 50/17

DRsp Nr. 2018/5798

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie

Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler bei einer Muskelbiopsie dar, wenn die entnommene Gewebeprobe lediglich 14 × 5 × 5 mm misst, wohingegen nach dem fachärztlichen Standard eine Probengröße von 15-30 × 5 × 5 mm empfohlen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.2.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 11 O 294/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.