OLG Hamm - Urteil vom 12.10.2017
34 U 97/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 471/15

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter AnlageberatungAuskunftsvertrag mit HaftungsfolgenRichtige und vollständige Information des Interessenten

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 34 U 97/16

DRsp Nr. 2019/12457

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen Richtige und vollständige Information des Interessenten

1. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.2. Der Anlagevermittler hat regelmäßig für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf eine ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen; dabei erwartet der Kapitalanleger von dem Anlagevermittler in erster Linie eine Auskunftserteilung über die tatsächlichen Umstände der beabsichtigten Anlageform.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (3 O 471/15) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.800 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderischen Kommanditbeteiligung des Klägers an der E2 GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 40.000 € (Zeichnungs-Nr. ######61).

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit vorbezeichneter Übertragung befindet.