OLG Hamm - Urteil vom 20.08.2019
7 U 84/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 383/17

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter VerkehrssicherungspflichtverletzungRutschhemmende Ausführung einer HaustürzuwegungErkennbar polierte Randflächen einer Zuwegung

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 84/18

DRsp Nr. 2021/8172

Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung Rutschhemmende Ausführung einer Haustürzuwegung Erkennbar polierte Randflächen einer Zuwegung

1. Grundstückseigentümer sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, eine Zuwegung zur Haustür rutschhemmend zu gestalten.2. Randflächen der Zuwegung können im Einzelfall dennoch - auch wenn damit die Rutschhemmung aufgehoben wird - aus optischen Gründen poliert werden, wenn für Dritte anhand der optischen Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie nicht als Trittflächen eröffnet sind; es handelt sich dann - wie hier - nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az. 2 O 383/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.