OLG Dresden - Urteil vom 19.11.2019
6 U 839/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 104/16

Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Wasserschadens in einer TiefgarageEinbau eines Muffenstopfens entgegen den Regeln der TechnikDeliktsrechtliche Haftung des WerkunternehmersVerletzung des IntegritätsinteressesFehlende Stoffgleichheit

OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 839/19

DRsp Nr. 2020/15867

Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Wasserschadens in einer Tiefgarage Einbau eines Muffenstopfens entgegen den Regeln der Technik Deliktsrechtliche Haftung des Werkunternehmers Verletzung des Integritätsinteresses Fehlende Stoffgleichheit

Neben werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen kommt auch eine deliktsrechtliche Haftung des Werkunternehmers in Betracht, wenn der vom Besteller geltend gemachte Schaden und der der Sache aufgrund des Mangels von Anfang an anhaftende Mangelunwert nicht stoffgleich sind, mithin sich der eingetretene Schaden nicht in einer Enttäuschung des vertraglichen Äquivalenzinteresses erschöpft, sondern eine Verletzung des Integritätsinteresses vorliegt. Keine Stoffgleichheit besteht, wenn der Werkmangel erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Beschädigung zunächst mangelfreier Teile der Sache geführt hat, dies aber zu vermeiden gewesen wäre, wenn der - als solcher behebbare - Mangel rechtzeitig erkannt worden wäre.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.03.2019, Az.: 5 O 104/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.