SchlHOLG - Beschluss vom 28.01.2019
7 U 109/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 02.07.2018

Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer Kraftfahrzeugreparatur während einer anschließenden ProbefahrtBeweislast des Fahrzeughalters für die Verursachung eines Motorschadens durch eine WerkstattÜber einen längeren Zeitraum vorausgegangene Kontamination von Motoröl durch Kühlmittel wegen einer defekten Kühlmittelpumpe

SchlHOLG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 109/18

DRsp Nr. 2019/17261

Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer Kraftfahrzeugreparatur während einer anschließenden Probefahrt Beweislast des Fahrzeughalters für die Verursachung eines Motorschadens durch eine Werkstatt Über einen längeren Zeitraum vorausgegangene Kontamination von Motoröl durch Kühlmittel wegen einer defekten Kühlmittelpumpe

1. Auch wenn erst im Rahmen eines Werkstattaufenthalts bei einer Probefahrt ein Motorschaden eintritt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Besteller die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Unternehmers und den daraus resultierenden Schaden trägt. Dem Unternehmer obliegt jedoch die sekundäre Darlegungslast, wann, wie und in welchem Umfang Reparaturleistungen bis zum Schadenseintritt erbracht worden sind.2. Die Verletzung von handwerklichen Nebenpflichten (hier bei Einbau einer neuen Kühlwasserpumpe) muss kausal für den im Rahmen des Werkstattaufenthalts eingetretenen Motorschaden geworden ist. Die Beweislast liegt auch insoweit beim Besteller. Der Beweis ist nicht geführt, wenn auch noch andere Ursachen möglich sind, die nicht dem Risikobereich des Werkunternehmers zuzurechnen sind (hier bereits angelegter Vorschaden). Orientierungssätze: Zur Frage der Beweislast, wenn im Rahmen eines Werkstattaufenthalts bei einer Probefahrt erstmals ein Motorschaden eintritt.

Tenor