OLG Köln - Urteil vom 30.11.2016
16 U 16/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 170/15

Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung eines Gastschulvertrages

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 16 U 16/16

DRsp Nr. 2017/6765

Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung eines Gastschulvertrages

Der Veranstalter von Gastschulaufenthalten im Ausland verletzt seine vertraglichen Verpflichtungen, wenn er den Vertrag wegen eines Verhaltens des Schülers (hier: Konsum von Alkohol und Drogen anlässlich einer Veranstaltung im Rahmen des Gastschulaufenthalts) fristlos kündigt, ohne zuvor eine Abmahnung erteilt zu haben.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 28.12.2015 (Az: 9 O 170/15) und Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.458,83 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 455,41 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.801,54 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte organisiert Gastschulaufenthalte, der Kläger ist der Vater einer im Jahr 2014 schulpflichtigen Tochter.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach Kündigung eines Vertrages über die Vorbereitung eines Schüleraustausches in Anspruch.