ArbG Bonn, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 518/22
Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Sonderausstattung eines Dienstwagens; Notwendige Sonderausstattung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe als Vorstandsfahrer
LAG Köln, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 696/22
DRsp Nr. 2024/1715
Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Sonderausstattung eines Dienstwagens; Notwendige Sonderausstattung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe als Vorstandsfahrer
1. Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen und der Billigung des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.2. Ein Aufwandsersatz in entsprechender Anwendung des § 670BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es muss sich um ein freiwilliges Vermögensopfer handeln, welches der Arbeitnehmer zum Zwecke der Auftragsführung auf sich nimmt. Es gilt im Rahmen des § 670BGB ein subjektiv-objektiver Maßstab, d.h. die Aufwendung muss in der Regel nach verständigem Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sein, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen.
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