BGH - Urteil vom 10.10.2017
VI ZR 556/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 662 ff.; KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und Nr. 1a; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 216, 103
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 23/11
KG, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 90/13

Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einer Anlageberatung und Anlagevermittlung; Empfehlung (nur) einer Finanzportfolioverwaltung ohne Hinweis auf bestimmte Finanzinstrumente; Bezug der Anlagevermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags; Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 556/14

DRsp Nr. 2017/16954

Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einer Anlageberatung und Anlagevermittlung; Empfehlung (nur) einer Finanzportfolioverwaltung ohne Hinweis auf bestimmte Finanzinstrumente; Bezug der Anlagevermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags; Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten

a) Eine Anlageberatung wird nicht erbracht, wenn (nur) eine Finanzportfolioverwaltung empfohlen wird, ohne dass dabei auch auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird.b) Eine Anlagevermittlung wird nicht erbracht, wenn sich die Vermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags bezieht. Ein solcher Vertrag ist kein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 662 ff.; KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und Nr. 1a; KWG § 32 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand