BGH - Urteil vom 13.06.2017
VI ZR 395/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; FStrG § 18f;
Fundstellen:
MDR 2017, 1182
VRS 2018, 115
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 999/13
OLG Dresden, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 345/16

Schadensersatzbegehren wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne den Willen des Eigentümers durch vorzeitige Besitzeinweisung; Verbleib einer infolge dieses Entzugs nur noch rein formalen Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum); Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehenden Gefahr; Zwangsweise Verlagerung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten

BGH, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen VI ZR 395/16

DRsp Nr. 2017/9729

Schadensersatzbegehren wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Entzug der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne den Willen des Eigentümers durch vorzeitige Besitzeinweisung; Verbleib einer infolge dieses Entzugs nur noch rein formalen Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum); Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehenden Gefahr; Zwangsweise Verlagerung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten

FStrG § 18f a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen.