Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird zurückgewiesen. Klarstellend wird Ziffer 2 der Entscheidungsformel im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2018 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind und künftig entstehen werden, dass zum 01. Oktober 2012 die Brandschutzbescheinigung II zu der 2. Ergänzung des Brandschutzkonzeptes vom 23. Februar 2012 und zu der 3. Ergänzung des Brandschutzkonzeptes vom 06. März 2012 nicht erteilt wurde.
II.Die Beklagte Ziff. 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 Euro
A
Die Klägerin begehrt, die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Grundstückskaufvertrag feststellen zu lassen.
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