LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2005
18 Sa 1200/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; RTV (Maler- und Lackiererhandwerk) § 24 Nr. 3 a § 50 Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford - 2 (4) Ca 95/05 - 11.05.2005,

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unrichtigem Ausfüllung der Lohnnachweiskarte

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1200/05

DRsp Nr. 2006/2902

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei unrichtigem Ausfüllung der Lohnnachweiskarte

Kommt der Arbeitgeber seiner arbeitsvertraglichen und vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung nicht nach, die Lohnnachweiskarte des Arbeitnehmers ordnungs- und wahrheitsgemäß auszufüllen und herauszugeben, ist der dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich anstelle des Arbeitnehmers Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld von der Gemeinnützigen Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk hat auszuzahlen lassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; RTV (Maler- und Lackiererhandwerk) § 24 Nr. 3 a § 50 Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2002.

Der am 11.02.1948 geborene Kläger war seit 1978 bei dem Beklagten als Malergeselle tätig. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zur Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 24

Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes

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