LAG Chemnitz - Urteil vom 09.04.2019
7 Sa 259/18 (3)
Normen:
StVO § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1413/17

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers aus § 619a BGBDarlegungs- und Beweislast für schuldhafte PflichtverletzungMitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 259/18 (3)

DRsp Nr. 2023/12094

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers aus § 619a BGB Darlegungs- und Beweislast für schuldhafte Pflichtverletzung Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers

1. Nach § 619a BGB hat abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers. 3. Den Arbeitgeber trifft eine Mitschuld i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB am Schadensereignis, wenn er den Arbeitnehmer nicht konkret angewiesen hat, wie eine richtige und wirksame Ladungssicherung vorzunehmen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – wird auf dessen Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nurmehr über Schadenersatz, den der widerklagende Beklagte vom Kläger fordert.