LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2005
15 Sa 641/04
Normen:
BGB § 249 Satz 1 § 251 Abs. 1 § 276 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8190/01

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei unberechtigtem Ankauf eines Dienstwagens anstelle eines Leasingfahrzeugs

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 641/04

DRsp Nr. 2005/6290

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei unberechtigtem Ankauf eines Dienstwagens anstelle eines Leasingfahrzeugs

Mit dem Ankauf eines VW Golf GTI im Namen des Arbeitgebers verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er im Innenverhältnis allenfalls berechtigt ist, einen ihm vertraglich zustehenden Dienstwagen im Rahmen eines Leasingvertrages zu beschaffen.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1 § 251 Abs. 1 § 276 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich um eine Widerklageforderung in Höhe von 19.482,15 EUR, welche die Beklagte als Schadenersatz wegen des vom Kläger im Namen der Beklagten getätigten Kaufs eines VW-Golf GTI geltend macht.

Der Kläger war vom 01.05.2001 bis zum 30.11.2001 als kaufmännischer Leiter bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 20.05.2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem heißt:

"§ 1

Aufgabenbereich und sonstige Pflichten

1. Herr K1xxxxx wird mit Wirkung zum 01.05.2001 als kaufmännischer Leiter der Gesellschaft eingestellt. Dieser Vertrag regelt die Details der Anstellung ab dem 01.05.01.