OLG Köln - Beschluss vom 05.11.2018
5 U 33/18
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 652;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 205/16

Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen unterbliebener Recherche nach einem günstigeren Prozessfinanzierer

OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 5 U 33/18

DRsp Nr. 2020/14863

Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen unterbliebener Recherche nach einem günstigeren Prozessfinanzierer

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (hier im Hinblick auf eine arzthaftungsrechtliche Streitigkeit) zwar grundsätzlich auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch einen Prozessfinanzierer hinweisen, jedoch nicht (jedenfalls nicht ohne entsprechenden Auftrag) prüfen und darüber informieren, welcher Prozessfinanzierer für den Mandanten besonders günstig ist. Von einem Rechtsanwalt kann nicht ohne gesonderten Auftrag erwartet werden, dass er umfangreiche Marktrecherchen betreibt und mehrere Prozessfinanzierer kontaktiert.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 205/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 652;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).