LG Dortmund, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/14
Schadensersatzpflicht wegen einer behaupteten RufmordkampagneFällung eines Urteils nach abschließender Beratung und Abstimmung über eine EntscheidungReichweite des Schutzbereichs einer gesellschaftsrechtlichen TreuepflichtSchutzgemeinschaft von Anlegern einer Publikumsgesellschaft als Außen-GbRErstattung einer Strafanzeige wegen Untreue gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch einen Kommanditisten
OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 8 U 73/20
DRsp Nr. 2022/5806
Schadensersatzpflicht wegen einer behaupteten RufmordkampagneFällung eines Urteils nach abschließender Beratung und Abstimmung über eine EntscheidungReichweite des Schutzbereichs einer gesellschaftsrechtlichen TreuepflichtSchutzgemeinschaft von Anlegern einer Publikumsgesellschaft als Außen-GbRErstattung einer Strafanzeige wegen Untreue gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch einen Kommanditisten
1. Ein Urteil ist gefällt im Sinne des § 309ZPO, wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben. Die Beratung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird.2. Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind.
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