OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2022
8 U 73/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2022, 1211
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/14

Schadensersatzpflicht wegen einer behaupteten RufmordkampagneFällung eines Urteils nach abschließender Beratung und Abstimmung über eine EntscheidungReichweite des Schutzbereichs einer gesellschaftsrechtlichen TreuepflichtSchutzgemeinschaft von Anlegern einer Publikumsgesellschaft als Außen-GbRErstattung einer Strafanzeige wegen Untreue gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch einen Kommanditisten

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2022 - Aktenzeichen 8 U 73/20

DRsp Nr. 2022/5806

Schadensersatzpflicht wegen einer behaupteten Rufmordkampagne Fällung eines Urteils nach abschließender Beratung und Abstimmung über eine Entscheidung Reichweite des Schutzbereichs einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Schutzgemeinschaft von Anlegern einer Publikumsgesellschaft als Außen-GbR Erstattung einer Strafanzeige wegen Untreue gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch einen Kommanditisten

1. Ein Urteil ist gefällt im Sinne des § 309 ZPO, wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben. Die Beratung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird.2. Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind.