BAG - Urteil vom 26.07.1956
3 AZR 124/54
Normen:
BGB § 847 ; ErwG (Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943) § 1 ; RVO § 898 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 Gesetz Schadenersatzansprüche, Dienst- und Arbeitsunfall
AuR 1957, 186
BAGE 3, 103
BB 1956, 927
DB 1956, 967
JZ 1956, 694
NJW 1956, 1771
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 112/53
ArbG Hamburg, vom 18.09.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2730/53

Schadensersatzrecht: Schmerzensgeldansprüche nach Arbeitsunfall, Teilnahme am öffentlichen Verkehr

BAG, Urteil vom 26.07.1956 - Aktenzeichen 3 AZR 124/54

DRsp Nr. 2007/23013

Schadensersatzrecht: Schmerzensgeldansprüche nach Arbeitsunfall, Teilnahme am öffentlichen Verkehr

»1. Der in § 898 RVO bestimmte Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nach anderen gesetzlichen Vorschriften umfaßt auch den Schmerzensgeldanspruch. Hieran ist durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 [ErwG] nichts geändert worden. 2. Ein Unfall, den eine Fürsorgerin während des Dienstes innerhalb des Krankenhausgeländes auf dem Wege von einer Baracke zur anderen erleidet, fällt nicht unter § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 [ErwG], da er nicht auf einer Teilnahme am öffentlichen Verkehr beruht.«

Normenkette:

BGB § 847 ; ErwG (Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943) § 1 ; RVO § 898 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Fürsorgerin angestellt und im Krankenhaus W. tätig ist, stürzte am 04. Dezember 1952 um 9,25 Uhr auf der vereisten und nicht gestreuten Schräge einer Betonplatte, als sie während ihres Dienstes eine Baracke des Krankenhauses durch den Hinterausgang verließ. Infolge der dabei erlittenen Verletzungen war sie 93 Tage in ärztlicher Behandlung, davon 45 Tage im Krankenhaus. Sie verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM.