OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2019
18 U 99/17
Normen:
BGB § 652;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 40/17

Schadstoffbelastungen eingekapselter Baustoffe

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 18 U 99/17

DRsp Nr. 2019/16464

Schadstoffbelastungen eingekapselter Baustoffe

1. Schadstoffbelastungen "eingekapselter" Baustoffe, die sich nicht auf die Raumluft auswirken, sind grundsätzlich erst dann zu offenbaren, wenn der Maklerkunde Umbaumaßnahmen konkret thematisiert.2. Der Makler muss nicht allgemein über mögliche Schadstoffbelastungen eines Fertighauses aus der betreffenden Bauzeit aufklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 11.000,00 €

Normenkette:

BGB § 652;

Gründe

A.

1. 2.