Die Berufungen der Kläger gegen das am 25.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz werden zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. 2.
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