OLG Koblenz - Urteil vom 17.07.2017
12 U 1162/16
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 13/15

Schäden an einem Haus durch eindringendes Wasser aus einer AbwasserkanalisationUnterdimensionierung des öffentlichen KanalnetzesVerpflichtung eines Hauseigentümers zur Sicherung seines Grundstück bis zur RückstauebeneReichweite eines Haftungsausschlusses

OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 12 U 1162/16

DRsp Nr. 2020/14758

Schäden an einem Haus durch eindringendes Wasser aus einer Abwasserkanalisation Unterdimensionierung des öffentlichen Kanalnetzes Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Sicherung seines Grundstück bis zur Rückstauebene Reichweite eines Haftungsausschlusses

Ein Haftungsausschluss gilt nicht nur für die Fälle einer unzureichenden Herstellung oder Wartung eines Kanalisationssystems, sondern auch bei außerhalb dieser Fälle liegenden Schadenskonstellationen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 25.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. 2.